Die 3. Schicht kann jeder nutzen. Sie ist als reine Privatvorsorge gedacht, daher ist in dieser Schicht der Gestaltungsspielraum am Größten.
In der 3. Schicht werden die Altersvorsorgeprodukte vorgelagert besteuert. Das heißt; sie werden aus dem bereits versteuerten Einkommen eingezahlt. In der Rentenphase wird nur der Ertragsanteil der Rente versteuert.
Die
2. Schicht
bietet die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge
und der Riesterförderung.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge
gibt es 5 Durchführungswege. Es sind die Direktversicherung, die Pensionszusage, die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Unterstützungskasse. Die betriebliche Altersvorsorge ist nur für Arbeitnehmer möglich.
Die
2. Schicht hält als weitere Möglichkeit die Riesterrente
bereit. Hier wird unterschieden zwischen zulagenberechtigte und nicht
zulagenberechtigte Personen. Der zulagenberechtigten Personenkreis wird wiederum zwischen mittelbar und unmittelbar unterteilt.
Zulagenberechtigt sind z. B.; Arbeitnehmer, Rentenversicherungspflichtige Selbstständige, Bezieher von ALG II, Bezieher von ALG I, Bezieher von Krankengeld, Beamte.
Unmittelbar
begünstigt sind Arbeitnehmer, rentenpflichtige Selbständige, Bezieher von ALG I und II, Beamte sowie Wehr- und Zivildienstleistende.
Nicht zulagenberechtigt
sind: nicht versicherungspflichtige Selbständige, Studenten und Rentner.
Mittelbar
begüstigt sind: Eheleute von unmittelbar begünstigsten Personen. Sie können jedoch den Sockelbeitrag von 60 € im Jahr einzahlen und erhalten somit die staatliche Zulage.
Folgende Zulagen gelten:
Aus der
1. Schicht der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten alle Personen eine Rentenleistung, die in ihrem Arbeitsleben Rentenbeiträge eingezahlt haben. Dies betrifft vor Allem Arbeitnehmer.In der 1. Schicht besteht für Selbstständige und besser Verdienende die Möglichkeit eine Basisversorgung (Rüruprente) für das Alter aufzubauen. Hier können derzeit für das Jahr 2019 bis zu 24.304 € für Ledige und 48.608 € für Verheiratete steuerlich geltend gemacht werden.
2005 lag der absetzbare Sonderabgabensatz bei 60 %.
2019 liegt er bei 88 %, ab 2025 dann bei 100 %.