Egal ob Ein - oder Mehrfamilienhaus, wer Wohneigentum - ein Wohngebäude - besitzt sollte dieses entsprechend mit einer Wohngebäudeversicherung
versichern.
Als Grundrisiken gelten Feuer, Sturm / Hagel, Leitungswasser. Als Zusatz ist auch Elementar zu empfehlen.
Zur Berechnung des Beitrages wird von den meisten Versicherern eine Versicherungssumme von 1914
in Reichsmark als Grundlage gewählt. Der Grund für dieses Berechnungsjahr hängt mit der geschichtlichen Entwicklung in Deutschland zusammen. Bis 1914 waren die Baupreise relativ stabil. 1914 begann der 1. Weltkrieg, danach war durch Inflation, Kostensprünge, Währungswechsel u.s.w. keine andere Orientierungsgröße zur einheitlichen Berechnung vorhanden.
Als weitere Modelle zur Beitragsberechnung gibt es die Wohnflächenberechnung, die Berechnung des umbauten Raumes, der Neubauwert
eines bestimmten Jahres, oder Schätzung durch einen Sachverständiger.
Versicherte Risiken
sind neben den Grundbestandteilen Feuer, Sturm/Hagel und Leitungswasser, in modernen Tarifen, auch Blitzschlag, Brand, und Nutzwärmeschäden. Ebenso sind Frostschäden an Zu- und Ableitungen, Bruchschäden an Armaturen, oder auch Beseitigung von Rohrverstopfung einschließbar.
Bei den versicherten Kosten
sind z.B. die Beseitigung umgestürzter Bäume, Graffitischäden, Gebäudebeschädigung nach einem Einbruch aber auch Abbruch-, Auräumungs-, und Bewegungskosten eingeschlossen. Dies soll nur ein kleiner Auszug versicherbarer Risken und Kosten sein.
Zur Beitragsberechnung wird neben der Adresse ( Postleitzahl und Straße ) auch die Größe des Wohngebäude sowie die Bauart, Bedachung und Unterkellerung benötigt.
Bei der Bauart ist der Aufbau der Außenwände und das Material der Bedachung mit entscheident an der Gestaltung des Beitrages.
Für Fertigteilhäuser gibt es eine Einteilung in eigene Bauartklassen.
Beim Kauf einer Immobilie
geht der Vertrag nach Eintragung ins Grundbuch erst einmal auf den Käufer über. Er hat die Möglichkeit den Vertrag weiter zu führen, bzw. innerhalb eines Monats nach Eintragung ins Grundbuch zu kündigen. Gleiches Recht gilt für den Versicherer.
Bei Erbfolge im Todesfall
geht der Vertrag auf den Erben über. Es besteht kein Kündigungsrecht, weder vom Erben, noch der Versicherung.
Bei einer Zwansversteigerung
ist die Handhabe identisch dem Kauf einer Immobilie.